• Läuse

      • 08.02.2024 12:10
      • Läuse
      • Immer wieder treten an unserer Schule oder im Hort Kopfläuse auf. Bitte beobachten Sie Ihr Kind daraufhin genau. Läuse sind Parasiten. Sie können jeden treffen, unabhängig davon, wie oft die Haare gewaschen werden. Informieren Sie deshalb uns und Kontaktpersonen umgehend!

        Wenn ein Kind Läuse hat, darf es zunächst nicht in die Schule kommen. Erst nach einer schriftlichen Bestätigung, dass alle Läuse und Nissen vernichtet sind, darf es wieder in die Schule gehen.

        Eltern sind gemäß § 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, Mitteilung über einen beobachteten Kopflausbefall zu machen. Das rasche Erkennen und Behandeln eines Kopflausbefalls und die pflichtgemäße Mitteilung darüber ist eine Voraussetzung für die erfolgreiche Verhütung und Bekämpfung in der Einrichtung. Ein Kind oder Jugendlicher darf in der Regel bereits direkt nach der – bestätigten – korrekten Durchführung einer Behandlung eine Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen. Bei gut abgestimmtem Zusammenwirken von Eltern, Einrichtung, Ärzten und Gesundheitsamt, ggf. auch dem Jugendamt, lassen sich die Tage, an denen Kinder und Jugendliche mit einem wiederholten Kopflausbefall vom Besuch der Schule oder Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen sind, auf ein Minimum begrenzen.

        Nach einem wiederholten Läusebefall ist der Schulbesuch nur mit einer Bestätigung des Arztes möglich, dass alle Läuse und Nissen vernichtet sind.

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